Statuten

Kapitel 1 : Name, Sitz und Dauer

Art.1.1
Die Vereinigung trägt den Namen „Amicale des hauts fourneaux A et B de Profil-ARBED Esch-Belval “
Art.1.2 Der Sitz der Vereinigung ist in Esch / Alzette.
Art.1.3 Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.
Art.1.4 Die Vereinigung ist politisch und religiös neutral.


Kapitel 2: Zweck und Zielsetzung

Art. 2.1 Zweck dieser Vereinigung ist die Erhaltung der bestehenden Hochofenanlagen mit den dazu gehörigen Hallen, Leitungen und Nebenanlagen.
Art. 2.2 Die Zielsetzung der Vereinigung ist das Mitspracherecht bei den zukünftigen Arbeiten seitens der staatlichen Gesellschaft „Fonds Belval“, durch technische Mithilfe und Beratung durch unsere Mitglieder.


Kapitel 3: Mitglieder und Mitgliedsbeitrag


Art. 3.1
Mitglied ist derjenige der seinen Beitrag gezahlt hat.
Art. 3.2 Der jährlich zu zahlende Beitrag wird in der Generalversammlung festgelegt.
Art. 3.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. Verletzung der Statuten oder Verstoß gegen die Interessen der Vereinigung. Der Ausschluss des Mitgliedes wird von der Generalversammlung ausgesprochen und zwar mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Kapitel 4: Vorstand


Art. 4.1
Der Vorstand besteht minimal aus 3 Mitgliedern.
Art. 4.2 Die Vereinigung untersteht einem Vorstand, der von einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem zweiten Schriftführer, einem Kassierer, einem zweiten Kassierer, einem Archivar, einem 2. Archivar und den Beisitzenden gebildet wird.
Art. 4.3 In der 1.Vorstandssitzung nach der Gründungsversammlung wird die Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt. Danach wird jeweils nach der jährlichen Generalversammlung in der 1.Vorstandssitzung die neue Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt.
Art. 4.3 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten resp. vom ältesten Vorstandsmitglied, geleitet.
Art. 4.5 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn wenigstens 50% +1 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 4.5 Tritt im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied zurück, so kann der Vorstand ein Mitglied in den Vorstand ernennen. Dieses Ersatzmitglied hat aber kein Stimmrecht.
Art. 4.6 Der Kassierer haftet dem Verein persönlich für die ihm anvertrauten Gelder. Nur der Kassierer hat die Vollmacht für das Giro- resp.Sparkonto bei der Bank. Bei längerer Abwesenheit des Kassierers haben zwei weitere Vorstandsmitglieder (2. Kassierer und ein Vorstandsmitglied) die Vollmacht.
Art. 4.8 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
Art. 4.9 Der Vorstand unterbreitet den Mitgliedern in der Generalversammlung die Bilanz, welche vorher von den Kassenrevisoren kontrolliert und unterschrieben wurde.
Art. 4.10 Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind in zwei Austrittsserien eingeteilt. Die erste Serie begreift demnach den Vizepräsidenten, den Schriftführer, den 2. Kassierer, den Archivar und vier Beisitzende. Die austretenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar
Die erste Austrittsserie des Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung im Herbst 2007.
Art. 4.11 Drei Kassenrevisoren werden in der Generalversammlung vorgeschlagen.


Kapitel 5: Generalversammlung

Art. 5.1 Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt und zwar spätestens 3 Monate nach dem Geschäftsabschluss.
Art. 5.2
Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen.
Art. 5.3
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied es verlangt. Das Abgeben der Stimmen durch Vollmacht ist untersagt.
Art. 5.4
In der Generalversammlung werden die Vorstandsmitglieder gewählt, die 3 Kassenrevisoren bestimmt und Statutenänderungen vorgenommen. Statutenänderungen können in einer gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Ist diese 2/3 Mehrheit nicht vorhanden, muss eine zweite außergewöhnliche Generalversammlung einberufen werden. Hier werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese außergewöhnliche Generalversammlung kann anschließend nach der normalen Generalversammlung stattfinden.
Art. 5.5
Eine außergewöhnliche Generalversammlung kann auch auf Wunsch der Mitglieder einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieselbe schriftlich beantragen.
Art. 5.6
Die Generalversammlung entlastet den Vorstand.


Kapitel 6: Auflösung, Liquidation


Art. 6.1
Die Mitgliedzahl der Vereinigung „Amicale des hauts fourneaux A et B de Profil-ARBED Esch / Belval“ muss wenigstens neun betragen. Sinkt aus irgend einem Grunde die Mitglied-Zahl unter diese „neun“, so gilt die Vereinigung als aufgelöst.
Art. 6.2 Das Vereinsvermögen verfällt dann der der „Caisse Sociale“ der Stadt Esch / Alzette.


Kapitel 7: Verschiedenes


Art. 7.1
Sämtliche nicht in diesen Statuten aufgeführten Fälle und Entscheide trifft der Vereinsvorstand in letzter Instanz, d.h. seine Entscheide können nicht angefochten werden.
 

Esch / Alzette, den 9. Oktober 2007

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